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ELCON wird am 7. Juni bei der Veranstaltung Kommunaler Breitband Marktplatz 2012 in...
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1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die Vertragsbedingungen zwischen ELCON (im Folgenden: ELCON) und dem Besteller (im Nachfolgenden: Besteller) richten sich ausschließlich nach diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Nachfolgenden: Vertragsbedingungen). Anders lautende Bedingungen sind ausgeschlossen, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
1.2 Diese Vertragsbedingungen gelten zugleich für alle zukünftigen Vertragsverhältnisse zwischen ELCON und dem Besteller, auch wenn eine ausdrückliche Einbeziehung der Vertragsbedingungen in diese Vertragsverhältnisse nicht erfolgt ist.
2. Angebote
Angebote von ELCON sind freibleibend, sofern nichts anderes schriftlich seitens ELCON bestimmt ist. Technische Angaben und Beschreibungen sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich als verbindlich anerkannt bzw. bestätigt sind. An sämtlichen Unterlagen behält sich ELCON seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.
3. Vertragsgegenstand und Lieferumfang
3.1 Der Vertragsgegenstand sowie Art und Umfang der Verpflichtungen von ELCON wie auch des Bestellers bestimmen sich ausschließlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von ELCON. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von ELCON schriftlich bestätigt wurden. Änderungen hinsichtlich des Vertragsgegenstandes sowie in Bezug auf Art und Umfang der Verpflichtungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
3.2 Beratungs-, Montage-, Anschluss-, Wartungs-, Service- und sämtliche sonstigen, außerhalb der Lieferung der Produkte liegenden Leistungen sind nur Bestandteil der Leistungsverpflichtung, wenn und soweit diese ausdrücklich schriftlich vertraglich vereinbart worden sind.
4. Lieferung / Lieferzeit
4.1 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk Hartmannsdorf bzw. – bei grenzüberschreitenden Bestellungen oder Lieferungen – EXW (Incoterms 2010) Hartmannsdorf.
4.2 Zeit- und mengengerechte Teillieferungen durch ELCON sind zulässig.
4.3 Lieferzeiten sind nur verbindlich, soweit sie von ELCON ausdrücklich und verbindlich schriftlich zugesagt wurden.
Die Einhaltung solcher verbindlicher Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher etwaig vom Besteller zu liefernden Unterlagen, die rechtzeitige Klärung aller im Zusammenhang mit der Lieferung stehenden kommerziellen und technischen Fragen, sowie die Einhaltung der Zahlungsbedingungen und aller sonstigen Vertragsverpflichtungen des Bestellers voraus. Für den Fall, dass vorgenannte Voraussetzungen nicht erfüllt werden, verschiebt sich die Lieferfrist entsprechend.
4.4 Wird die Erfüllung von ELCON´s Lieferverpflichtungen durch besondere Umstände, wie höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder sonstige – auch vorhersehbare – Ereignisse, auf die ELCON keine Möglichkeit der Einflussnahme hat, verhindert, verlängern sich die Lieferfristen (mindestens) um die Dauer der hindernden Umstände; zu den vorgenannten besonderen Umständen zählen auch Lieferverzögerungen von ELCON´s Zulieferern, es sei denn, ELCON hat diese Verzögerungen verschuldet.
4.5 Der Besteller kann aufgrund von Lieferverzögerungen nur im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen und dabei nur unter der Voraussetzung zurücktreten, dass die Verzögerung von ELCON zu vertreten ist. Eine Fristsetzung muss (mindestens) in der Weise erfolgen, dass es ELCON möglich ist, eine Wiederholung eines Herstellungsprozesses der Produkte unter Einschluss eines (auch zeitlich) möglichen Bezuges von Vorprodukten zu erwirken. Ein Rücktritt muss unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Frist erfolgen.
4.6 Der Besteller darf die Entgegennahme der Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Auslieferung an den ersten Frachtführer an den Besteller über; bei grenzüberschreitenden Bestellungen oder Lieferungen erfolgt der Gefahrübergang gemäß EXW (Incoterms 2010) Hartmannsdorf. Verzögert sich die Auslieferung aufgrund eines vom Besteller zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Auslieferung auf Wunsch des Bestellers zu einem späteren als dem vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr mit dem auf den Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft folgenden Werktag auf den Besteller über. ELCON ist bereit, aber nicht verpflichtet, für den Besteller auf dessen Wunsch und Kosten entsprechenden Versicherungsschutz einzuholen.
6. Preise / Preisstellung
6.1 Die Preise richten sich nach den jeweils zum Tage der Auslieferung geltenden Preislisten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. ELCON behält sich vor, für Kleinaufträge einen angemessenen Preiszuschlag zu erheben.
6.2 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Preise in € (Euro) angegeben. Die Preise verstehen sich dabei ab Werk Hartmannsdorf – bzw. bei grenzüberschreitenden Bestellungen oder Lieferungen EXW (Incoterms 2010) Hartmannsdorf – netto einschließlich Standardverpackung, zuzüglich jeweils der gesetzlichen Mehrwertsteuer wie auch etwaiger Versandkosten.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen von ELCON innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zahlbar. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist jeweils die Gutschrift bzw. der sonstige Zahlungseingang bei ELCON.
7.2 Im Falle eines Zahlungsverzuges mit einer Forderung werden auch alle weiteren Forderungen von ELCON gegenüber dem Besteller sofort fällig. Darüber hinaus ist ELCON unbeschadet sonstiger Rechte im Falle eines Zahlungsverzuges zur Geltendmachung von Verzugszinsen mindestens in gesetzlicher Höhe berechtigt. ELCON ist zugleich berechtigt, im Falle eines Zahlungsverzuges des Bestellers hinsichtlich sämtlicher offener Lieferungen und Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
7.3 Eine Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Besteller ist nur mit von ELCON anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
7.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen in € (Euro) zu leisten.
7.5 ELCON ist berechtigt, Zahlungsforderungen gegen den Besteller an Dritte abzutreten.
8. Mängelhaftung
8.1 Für eine wirksame Geltendmachung sind Beanstandungen wegen offensichtlicher oder erkennbarer Mängel unverzüglich, spätestens aber 8 Tage nach Auslieferung, und versteckte Mängel ebenfalls unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Entdeckung ELCON schriftlich anzuzeigen; entscheidend ist dabei der rechtzeitige Zugang bei ELCON. Der Anzeige sind jeweils eine Mangelbeschreibung sowie das Bestelldatum und die Lieferscheinnummer beizufügen.
8.2 Für Mängel leistet ELCON in der Weise Gewähr, dass nach seiner Wahl Nacherfüllung (Reparatur oder Neulieferung) erfolgt. Ein Rücktritt vom Vertrag ist dem Besteller nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, und erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung gestattet. Das Recht zur Minderung nach fehlgeschlagener Nacherfüllung bleibt hiervon unberührt.
8.3 Ein zur Geltendmachung von Mängelhaftung berechtigender Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit und bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Gleichermaßen ist eine Mängelhaftung ausgeschlossen, wenn das Produkt durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, ungeeignete Lagerung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder natürliche Abnutzung beeinträchtigt worden ist. Nimmt der Besteller oder ein Dritter an dem Produkt von ELCON Veränderungen oder unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten vor, oder erfolgt eine Auswechslung mit Teilen oder die Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, entfällt ebenfalls eine diesbezügliche Mängelhaftung von ELCON.
8.4 Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Das gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Die gesetzlichen Regelungen über Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
8.5 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllungen erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, wenn der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglich bestimmten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.6 Der Schadenersatzanspruch für Mängelhaftung beschränkt sich auf unmittelbare Schäden, und zwar wiederum beschränkt auf einen Betrag in Höhe der Vergütung betreffend die mangelhafte (gegebenenfalls Teil-) Lieferung. Im Übrigen sind sämtliche Ansprüche aus Mängelhaftung gegen ELCON ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für die Geltendmachung von mittelbaren Schäden oder Folgekosten.
8.7 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, wenn in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Die Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Besteller ist mit dem Vorstehenden nicht verbunden.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die von ELCON gelieferten Produkte bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher, ELCON gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender, offener Forderungen im Vorbehaltseigentum von ELCON. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ELCON berechtigt, die Produkte zurückzunehmen. Eines Rücktrittes vom Vertrage bedarf es nicht.
9.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller verpflichtet, bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter, ELCON unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Jegliche Verfügung des Bestellers außerhalb des ordentlichen Geschäftsverkehrs, insbesondere eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung, ist untersagt.
9.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an ELCON ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferten Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von ELCON, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; ELCON verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt, oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist Letzteres der Fall, kann ELCON verlangen, dass der Besteller die an ELCON abgetretenen Forderungen an deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.4 ELCON verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, wenn der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die Forderungen von ELCON um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ELCON.
10. Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten
10.1 Soweit durch die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) und ihre Umsetzung in jeweils geltendes Landesrecht nicht zwingend anderweitig vorgeschrieben, übernimmt der Besteller die Verantwortung und die Kosten für die Rücknahme und die Entsorgung der von ELCON gelieferten Elektro-Altgeräte nach Ablauf ihrer Nutzungszeit und stellt ELCON von seinen Pflichten gemäß § 10 Abs. 2 ElektroG und damit zusammenhängenden Forderungen Dritter frei.
10.2 Der Besteller hat Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Versäumt der Besteller, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, ist der Besteller verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
10.3 ELCONs Anspruch auf Übernahme/ Freistellung durch den Besteller verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist zur Ablaufhemmung beginnt frühestens mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Bestellers bei ELCON über die Nutzungsbeendigung.
11. Ausschluss/Begrenzung von Schadenersatzansprüchen
11.1 Soweit nicht schon vorstehend unter 8.6 geregelt, sind sämtliche Schadenersatz- und Aufwendungsansprüche (im Folgenden: Schadenersatzansprüche) des Bestellers gegen ELCON, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
11.2 Dies gilt nicht, soweit insbesondere in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Die Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dem Vorstehenden nicht verbunden.
12. Sonstiges
12.1 Ansprüche gegen ELCON, gleich aus welchem Grunde, kann der Besteller nur mit Zustimmung von ELCON an Dritte abtreten.
12.2 Erfüllungsort ist der Sitz von ELCON.
12.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Personen, die keinen inländischen Gerichtsstand haben, auch bei Wechsel- und Scheckklagen, ist Chemnitz. ELCON ist zugleich nach seiner Wahl auch berechtigt, an dem sich aus dem Sitz des Bestellers ergebenden Gerichtsstand gegen den Besteller zu klagen.
12.4 Es gilt deutsches Recht.
12.5 ELCON weist in diesem Zusammenhang vorsorglich darauf hin, dass sie an das deutsche Recht, insbesondere das Außenwirtschaftsgesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und sämtliche sonstigen Außenwirtschaftsregelungen, gebunden ist.
Sämtliche von ELCON zu erbringenden Lieferungen und Leistungen stehen deshalb unter dem Vorbehalt, dass hier die jeweils etwaig erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind und auch im Übrigen sämtliche Voraussetzungen einer Ausfuhr vorliegen.
ELCON Systemtechnik GmbH Obere Hauptstraße 10 09232 Hartmannsdorf Deutschland